§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.
Im Unterschied zur Erziehungsberatung wird in der Psychotherapie an Lösungsstrategien gearbeitet, die auf den persönlichen Ressourcen des Einzelnen basieren. Die individuelle Frage- beziehungsweise Problemstellung bringt aufgrund individueller Gefühls- und Erfahrungswelt einzigartige Lösungsideen.